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Institut des geweihten Lebens

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Institut des geweihten Lebens
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Institute des geweihten Lebens sind Gemeinschaften in der römisch-katholischen Kirche, deren
Mitglieder durch öffentliche Gelübde ein Leben nach den evangelischen Rätenversprechen.
Inhaltsverzeichnis
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1Kirchenrechtliche Abgrenzung
o 1.1Ordensinstitut
o 1.2Säkularinstitut
2Organisationsarten
o 2.1Institute diözesanen und päpstlichen Rechts
o 2.2Klerikale und laikale Institute
3Gelübde und Versprechen
4Siehe auch
5Weblinks
Kirchenrechtliche Abgrenzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Institute des geweihten Lebens werden rechtlich von den Gesellschaften des apostolischen
Lebens (cann. 731-755 CIC) unterschieden, deren Mitglieder keine Gelübde ablegen. Für beide
Rechtsformen ist die Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften
apostolischen Lebens beim Heiligen Stuhl zuständig.
Die gemeinsamen Grundlagen der Institute des geweihten Lebens werden nach aktuellem
Kirchenrecht CIC von 1983 in cann. 573–606 CIC geregelt, ergänzt durch das apostolische
Schreiben Vita consecrate von Johannes Paul II. Es gilt
„Das durch die Profess der evangelischen Räte geweihte Leben besteht in einer auf Dauer angelegten
Lebensweise, in der Gläubige unter Leitung des Heiligen Geistes in besonders enger Nachfolge Christi
sich Gott, dem höchstgeliebten, gänzlich hingeben und zu seiner Verherrlichung wie auch zur
Auferbauung der Kirche und zum Heil der Welt eine neue und besondere Bindung eingehen, um im
Dienste am Reich Gottes zur vollkommenen Liebe zu gelangen und, ein strahlendes Zeichen in der
Kirche geworden, die himmlische Herrlichkeit anzukündigen.“
– CAN. 573 §1 CIC
Ordensinstitut[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
In Ordensinstituten (cann. 607-709 CIC) leben die Mitglieder meist in einem Kloster zusammen und
bilden eine Ordensgemeinschaft. Sie sind jeweils
„eine Vereinigung, in der die Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde,
die jedoch nach Ablauf der Zeit zu erneuern sind, ablegen und ein brüderliches Leben in Gemeinschaft
führen.“
– CAN. 607 §2 CIC
Die Unterscheidung zwischen alten Orden
(monastische Orden, Bettelorden, Ritterorden, Regularkanoniker und Regularkleriker) und
neueren Kongregationen wurde mit der Überarbeitung des kanonischen Rechts 1983 abgeschafft.
Säkularinstitut[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die geschichtlichen Vorläufer der Säkularinstitute (cann. 710-730 CIC) gehen auf das Ende des
16. Jahrhunderts zurück, ihre rechtliche Anerkennung und Eingliederung in die von der Kirche
anerkannten Stände des geweihten Lebens erfolgte am 2. Februar 1947 mit der Apostolischen
Konstitution Provida mater ecclesia von Papst Pius XII. (1939–1958). Im kanonischen Recht wird
festgelegt:
„Die Gläubigen, die sich in den Säkularinstituten Gott weihen, leben die Christusnachfolge durch die
Übernahme der drei evangelischen Räte, auf die sie sich durch ein heiliges Band verpflichten, mitten
in der Welt. Sie weihen ihr Leben Christus und der Kirche, und setzen sich für die Heiligung der Welt
vor allem von innen her ein.“
– CAN. 710 CIC
Die Personen, die zu diesem Stand des geweihten Lebens gehören, bewahren ihre Stellung, die sie in
der Welt haben. Sie leben und wirken inmitten des Volkes Gottes ohne ihr gesellschaftliches Umfeld
zu verlassen (cann. 711und 713 CIC). Sie erhalten sich ihren eigenen Lebensstil. Ein Säkularinstitut
steht, abhängig von seinen Satzungen, offen für Kleriker, Laien, Männer und Frauen. Die Mitglieder
führen ein eigenständiges Leben, entweder allein oder in ihren Familien (can. 714 CIC). Jede
Gemeinschaft wird durch einen gewählten Leiter vertreten. Der Übertritt von einem Säkularinstitut in
ein Ordensinstitut oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens oder in ein anderes
Säkularinstitut bedarf der Zustimmung des Heiligen Stuhles (can. 730 CIC).
Organisationsarten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Institute des geweihten Lebens dürfen sich vorbehaltlich der Genehmigung des Apostolischen Stuhls
zusammenschließen, sowie Konföderationen und Föderationen bilden (can. 582 CIC).
Institute diözesanen und päpstlichen Rechts[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Den Diözesanbischöfen ist es erlaubt, in ihren Bistümern Institute des geweihten Lebens zu errichten,
beispielsweise eine Kongregation bischöflichen Rechts. Dieses bedarf der Beratung mit dem
Apostolischen Stuhl und findet seinen Abschluss in einem bischöflichen Dekret (can. 579 CIC). Es gilt
nach diesen Bestimmungen als „Institut diözesanen Rechts“ und verbleibt unter der Sorge des
Diözesanbischofs (can. 594 CIC).
Institute des geweihten Lebens, die vom Apostolischen Stuhl errichtet und anerkannt wurden, werden
als „Institute päpstlichen Rechts“ bezeichnet (cann. 579+589 CIC). Sie unterstehen „unmittelbar und
ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles“ (can. 593 CIC), haben in ihren
höheren Oberen eigene Ordinarien und sind von der bischöflichen Jurisdiktion weitestgehend exemt.
Klerikale und laikale Institute[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Institute des geweihten Lebens besitzen an und für sich weder klerikalen noch laikalen Charakter und
können sowohl von Klerikern als auch von Laien besetzt sein (can. 588 §1CIC). In einem klerikalen
Institut üben Kleriker die Leitung aus und für seine Mitglieder ist in der Regel
die Weihe zum Priester vorgesehen (can. 588 §2 CIC). Als laikal wird ein von Laien geleitetes Institut
bezeichnet, dessen Eigenart und Zielsetzung eine Ausübung der Weihe nicht einschließt (can.
588 §3 CIC).
Gelübde und Versprechen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens legen Gelübde ab, in den alten Orden feierliche
Gelübde, in den Kongregationen und Säkularinstituten hingegen einfache Gelübde. Mitglieder
von Gesellschaften apostolischen Lebens legen keine Gelübde ab, sondern Versprechen. Diese
unterscheiden sich in Bezug auf die evangelischen Räte nicht. Der Unterschied liegt vor allem darin,
dass die unterschiedlichen Formen kirchenrechtlich nicht die gleiche Bindung bewirken. Das ist
beispielsweise beim Procedere des Ausscheidens eines Mitglieds relevant.
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vita consecrata (Johannes Paul II.), nachsynodales apostolisches Schreiben über das geweihte
Leben
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Codex des kanonischen Rechts: Institute des geweihten Lebens (Cann. 573-606 ff)
Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens
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